§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kindergarten Schatzinsel e.V.“
Er hat seinen Sitz in Wächtersbach - Wittgenborn und wird in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Fördervereins des Kindergarten Schatzinsel e.V. ist die Förderung der Jugendpflege im Kindergarten Schatzinsel in Wächtersbach - Wittgenborn. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige, der Unterstützung des Kindergarten Schatzinsel dienende Zwecke, insbesondere im Hinblick auf die Förderung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Kindern und Erziehern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 ff Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Spendenaktionen und Veranstaltungen (Feste, Vortragsreihen etc.) durch den Förderverein sowie die Weitergabe der Spenden bzw. Einnahmen an den Kindergarten Schatzinsel. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Schatzinsel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins können die Eltern der Kinder des Kindergarten Schatzinsel werden. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Es ist wünschenswert, dass die Eltern aller Kinder Mitglied des Vereins sind und dass bei der Aufnahme neuer Kinder der Beitritt zum Förderverein den Eltern alsbald empfohlen wird.
Darüber hinaus können alle volljährigen und unbescholtenen natürlichen Personen sowie Vereine und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts die Mitgliedschaft erwerben, und zwar ohne Rücksicht auf Rasse, Religion oder ihrer Staatsangehörigkeit, die an der Verfolgung der Vereinszwecke aus ideellen Gründen interessiert sind.
Über das schriftliche einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§4 Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitglieder bestimmen die Höhe des Beitrags durch Selbsteinschätzung. Der Mindestbetrag beträgt monatlich 1€. Dieser Beitrag wird einmalig im Jahr als Jahres Gebühr erhoben. Bei Eintritt innerhalb eines Jahres wird der Beitrag für das volle Jahr berechnet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, wobei dies schriftlich einen Monat zuvor anzukündigen werden muss. Die Austrittserklärung muss dabei einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenem Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer(in)
- dem Kassenwart/ der Kassenwärtin
- 1 Beisitzer
- 1 Beisitzer aus dem Erzieherteam des Kindergarten Schatzinsel
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem/der Schriftführer(in). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den beiden Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein neuer Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Sollte sich kein Mitglied bereit erklären dieses Amt zu vertreten, so muss für die folgende Kassenprüfung ein externes Unternehmen beauftragt werden.
Über die Verwendung größerer Geldbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung allein. Über die Verwendung geringere Beträge bis zur Höhe von 500€ entscheidet der Vorstand selbstständig.
Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfassen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Legt ein gewähltes Mitglied das Amt im Laufe der Amtsdauer nieder oder scheidet es aus, so hat der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder, jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Vertreter zu benennen.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres soll die Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden, in welcher über die Wirksamkeit und Tätigkeit des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten ist und die Rechnung vorgelegt wird. Jedes Jahr ist die Entlastung des alten und alle 2 Jahre die Wahl des neuen Vorstands vorzunehmen.
Dem/der Kassenprüfer(in) ist 28 Tage vor der jährlichen Versammlung Einblick in die Rechnungen zu gewähren, damit der Mitgliederversammlung der Kassenprüfungsbericht erstattet werden kann.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
Die Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten oder die Kandidatin, den oder die er wählen will und gibt das Blatt beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat/ die Kandidatin, der oder die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei sonstiger Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Die Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, nicht nur in der Mitgliederversammlung mündlich, sondern auch im Laufe des Jahres schriftlich, Vorschläge zur Förderung des Vereinszweckes beim Vorstand einzubringen. Anträge, die von Seiten der Vereinsmitglieder in der Versammlung gestellt werden sollen, müssen in der Regel mindestens acht Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht werden. Im Übrigen steht es jedem Mitglied frei, Besprechungen von Vereinsangelegenheiten in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.
Für die Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Vorstand Sorge zu tragen. Der bzw. die Vorsitzende des Vereins ist verpflichtet bei Bedarf – mindestens jedoch einmal im Jahr – eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§8 Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins
Vorstandsmitglieder des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.
§9 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen und außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins dafür stimmen. Sind in der Verhandlung nicht mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.
§10 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich / Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren
§11 Haftung
Der Verein soll nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit ein Betrag von 500€ für den Einzelfall nicht überschritten wird, haftbar gemacht werden. Verbindlichkeiten über 500€ bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
§12 Schlussbestimmung
Der Verein unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Satzung ist vollständig und schriftlich niedergelegt. Etwaige Änderungen werden schriftlich festgehalten.
Sollten eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Mitgliederversammlung eine der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen der Satzung möglichst nahekommende Bestimmung beschließen, die dem Zweck und Ziel des Vereins am nächsten kommt. Im Übrigen soll die Satzung fortgelten. Es gilt nicht §139 BGB.
§13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, oder gesetzliche Vorschriften es erfordern, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§14 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Ersterstellung am 21.07.2017 durch die 1. Mitgliederversammlung
Änderung am 06.09.2017 laut Vorstandsbeschluss vom 06.09.2017
Änderung am 21.03.2019 laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.03.2019
Änderung am 08.11.2022 laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.11.2022
©2023 Förderverein Schatzinsel
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